Folgende Regeln gelten für Yogastudions / Yogalehrende ab 12. Dezember 2021
Einen Überblick findest du auf der Website des Sozialministeriums.
Grundsätzlich dürfen geimpfte Personen Yogastudios wieder besuchen. Yoga selbst, darf ohne Maske praktiziert werden.
Allgemeine Corona-Maßnahmen im Detail:
- Zutritt ist nur mit gültigem 2-G-Nachweis gestattet
- Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht in allen zugänglichen Bereichen. Während der Yogaklasse muss keine Maske getragen und auch kein Mindestabstand gehalten werden.
- Betreiber haben Kontaktdaten zu erheben.
- Betreiber haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu ernennen.
- Betreiber von nicht-öffentlichen Stätten haben zusätzlich ein COVID-19 Präventionskonzept zu erstellen
- Ohne zugewiesenen Sitzplatz dürfen max. 25 Personen teilnehmen
- Es gilt eine Anzeigepflicht ab 50 Personen
Der Lockdown für ungeimpfte ist bis auf Weiteres verlängert.
Detailinfos zu Deinem Bundesland findest du hier:
Covid-Maßnahmen Bundesländer Überlick
Einen aktuellen Überblick der Maßnahmen in den Bundesländern, findest du hier.
Yoga Aus- und Fortbildungen im Lockdown
Hier gilt die Aubildungs-Stätte darf mit 2-G Nachweises betreten werden. Kund:innen haben weiters eine Maske zu tragen. Ist dies aufgrund der Eigenart der Dienstleistung nicht möglich, ist durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
Im Detail heißt es in der Verordnung:
§ 14. (1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:
10. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
(2) Bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7, 10 und 11 ist eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen.
(5) Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 10 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
§2 Abs. 8 Beim Betreten von Betriebsstätten, … sowie bei Zusammenkünften … ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw. werden kann.
Die gesamte Verordnung findest du hier.
Online Yoga
Wie du deine Yogaklassen online zur Verfügung stellst, findest du hier.
Zugesagte Wirtschaftsunterstützun für Yogatudios
Laut Finanzminister Blümel wird der Ausfallbonus bzw. Verlustersatz bis 31.03.2022 verlängert.
- mind. 40 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Monat 2019
- Ersatzrate: 10-40% des Umsatzrückgangs; je nach Kostenstruktur der Branche
- Maximaler Rahmen: 2,3 Mio Euro (statt bisher 1,8 Mio.)
- Zeitraum: November 2021 bis März 2022
- Beantragung: ab 16. Dezember 2021
Neuauflage des Härtefällefonds (HFF)
- mind. 40 % Umsatzrückgang bzw. die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden.
- Ersatzrate: 80 % zzgl. 100 Euro des Nettoeinkommensentgangs
- Zeitraum: November 2021 bis März 2022
- Maximaler Betrag: 2.000 Euro, Mindestbetrag: 600 Euro
Informationen zu den Wirtschaftshilfen findest du hier.
Garantien, Steuerstundungen bzw. -Herabsetzungen werden ebenfalls bis voraussichtlich Juni 2022 verlängert
Wir werden hier ale direkten Links für die Förderansuchen einfügen, sobald die Informationen dazu verfügbar sind.